Gesetze, Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit

Gesetzestext zum Einkommenssteuergesetz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1

(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 Deutsche Mark (ab 1.1.2002 : 40 Euro) nicht

übersteigen.

(2) Nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke (>Geschenk) an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. Personen, die zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt. Entstehen die Aufwendungen für ein Geschenk in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem, in dem der Gegenstand geschenkt wird, und haben sich die Aufwendungen in dem Wirtschaftsjahr in dem sie gemacht wurden, gewinnmindernd ausgewirkt, so ist, wenn ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist, im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen. Das Abzugsverbot greift nicht, wenn die zugewendeten Wirtschaftsgüter beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können.

(3) Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks zählen auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer (>§9b EStG), wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs.1a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist; Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks an einen Empfänger oder, wenn an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gegeben werden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke an diesen Empfänger den Betrag von 40 € (ab VZ 2002), so entfällt der Abzug in vollem Umfang.

(4) Ein >Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. Keine Geschenke sind beispielsweise:

1.Kränze und Blumen bei Beerdigungen

2.Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weitere Einzahlungen

3.Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung

Zu den Geschenken im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlass;(>Absätze 5 ff.).

Durch das am 29.12.2003 veröffentlichte „Haushaltbegleitgesetz 2004 hat die Bundesregierung mit einem Federstrich die Absetzbarkeit von Werbeartikeln von 40 auf 35 Euro herabgesetzt!

CE-Kennzeichnung

Mit dem Symbol CE-Kennzeichnung (Communautés Européennes) erkennt der Hersteller oder Importeur die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft an und erfüllt diese. Die Kennzeichnung darf nur dann erfolgen, wenn für das Produkt eine europäische Richtlinie vorliegt. Sie ist Rechtsgrundlage für das Anbringen des CE-Zeichens.

REACH

REACH ist die Abkürzung für die EU-Verordnung zur Registrierung, Beurteilung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Dementsprechend dürfen nur Artikel auf den Markt gebracht werden, deren chemische Bestandteile bekannt und von der „European Chemical Agency“ (ECHA) registriert und zugelassen worden sind.

RoHS

Diese EU-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances Directive) dient der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von gesundheitsgefährdenden Stoffen bei Elektro- und Elektronikgeräten. Die Produkte sollen möglichst frei von umweltschädlichen Schadstoffen sein. Produkte dürfen im Hinblick auf die Durchsetzung die zulässigen Werte für Schwermetalle, Flammschutzmittel oder Quecksilber nicht überschreiten.

WEEE

Die Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall-Richtlinie regelt den Umgang mit der Entsorgung von elektronischem Abfall. Ziel dieser Richtlinie ist es, Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten zu vermeiden und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Elektro- und Elektronikgeräte dürfen deshalb nicht rücksichtlos zur Erhöhung von elektronischem Abfall beitragen, sondern müssen dem Abfallkreislauf wieder zugeführt werden. Dies erfolgt seit 2006 nicht mehr über den Restmüll, sondern muß über öffentliche Sammelstellen an die Hersteller und Importeure zurückgeben werden.

Deshalb müssen alle Hersteller und Inverkehrbringer von elektronischen Werbeartikeln registriert sein und entsprechende Gebühren entrichten. Erkennbar an der Kennzeichnung und der Registrierungsnummer auf dem Artikel.

Spielzeugrichtlinie EN71

Die Spielzeugrichtlinie dient der Sicherheit von Produkten, damit sollen vor allem Kinder vor schädlichen Stoffen geschützt werden, die Einfluss auf ihre Gesundheit oder Entwicklung nehmen können. Krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe sind ausnahmslos verboten. Desweiteren müssen deutliche Warnhinweise (z.B. Warnung vor Erstickungsgefahr, oder vor verschluckbaren Kleinteilen) auf der Verpackung angegeben werden.

LFGB

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) dient dem Schutz der Verbraucher vor schädlichen Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen. Werbeartikel die solcher Art sind, oder mit Lebensmittel in Berührung kommen, dürfen demgemäß nicht der Gesundheit von Menschen schaden.

Öko-Tex

Das Label „Textiles Vertrauen – schadstoffgeprüfte Textilien nach OEKOTEX® Standard 100“ kennzeichnet textile Produkte, deren gesundheitliche Unbedenklichkeit von unabhängigen Instituten der OEKO-TEX® Gemeinschaft erfolgreich auf über 100 gesundheitsrelevante Parameter getestet wurden. Das Prüfzeichen wird nur für solche Artikel vergeben, bei denen sämtliche Bestandteile unbedenklich sind.

Forest Stewardship Council (FSC)

Der Forest Stewardship Council (FSC) schuf das erste System zur Zertifizierung nachhaltiger Forstwirtschaft, betreibt es und entwickelt es weiter. Der Ausdruck FSC wird auch benutzt für das FSC-Zertifizierungssystem und für das FSC-Zeichen, auch FSC-Logo, FSC-Zertifikat oder FSC-Gütesiegel genannt.

Letzteres kennzeichnet Waldprodukte als Erzeugnisse von Forstbetrieben, die nach FSC-Kriterien zertifiziert sind. Außer Holz können auch Nebenprodukte des Waldes, wie Harz, Reisig, Beeren oder Pilze, zertifiziert werden.

Die Hauptzielsetzung des FSC ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Forstwirtschaft. Dies soll durch Schaffung weltweit einheitlicher Standards zur Bewirtschaftung von Wald gewährleistet werden.

FSC versucht, einen wesentlichen Anteil aller Wälder der Welt unter nachhaltige Bewirtschaftung zu stellen. Dabei soll es sich voraussichtlich um mindestens 30 % aller bewirtschafteten Wälder handeln. Weiterhin soll das System zur Vermeidung von umstrittenen Holzquellen auf den Märkten und für Einkaufsrichtlinien von beispielsweise Einzelhändlern oder Regierungen etabliert werden.